Ab Montag, 22.11.2021, gilt die 3 Regelung auch im Rahmen von Theorieprüfungen sowie Praxisprüfungen.
Folgende Vorgaben müssen beachtet werden:
"ohne Vorlage eines vollständigen Impf-
nachweises, dem Nachweis der vollständigen Genesung oder der Vorlage eines offiziellen POC/PCR-
Tests* (keine Selbsttests) keine Prüfung möglich.
Die erforderlichen Nachweise sind dem Prüfenden auf Verlangen vorzuzeigen.
Für die theoretische Prüfung bedeutet dies, dass dem/der Prüfer/in bei der theoretischen Prüfung im
Prüfungsraum neben dem Ausweisdokument auch der 3G-Nachweis vorgelegt wird. Bei digitalen Nach-
weisen kann das Smartphone beim Betreten des Prüfungsraums noch eingeschaltet sein, muss aber
nach Einsichtnahme des 3G-Nachweises unverzüglich ausgeschaltet werden.
Kann eine Prüfung wegen fehlender Nachweise nicht durchgeführt werden, so sind die entstandenen
Kosten / Prüfgebühren durch den Verursacher zu tragen." (TÜV Rheinland)